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Erster
Abschnitt
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zweck und
Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses
Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den
Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht
beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz
gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
durch
- öffentliche Stellen des
Bundes,
- öffentliche Stellen der
Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist
und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt,
- nicht-öffentliche Stellen,
soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen
verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus
nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür
erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre
Tätigkeiten.
(3) Soweit andere
Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich
deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften
dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen,
bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des
Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene
verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt,
verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine
Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine
verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene
Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die
verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch
Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3
gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das
Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 2
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes
sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere
öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer
Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen
Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange
ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder
sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere
öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer
Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes
unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren
Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten
Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der
Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des
Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute
Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind
natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere
Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die
Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche
Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene
Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte
Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen.
Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung
personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach
bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das
Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist
das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen
personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei
angewendeten Verfahren:
- Speichern das Erfassen,
Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem
Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
- Verändern das inhaltliche
Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
- Übermitteln das Bekanntgeben
gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener
personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten
einsieht oder abruft,
- Sperren das Kennzeichnen
gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung
oder Nutzung einzuschränken,
- Löschen das Unkenntlichmachen
gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede
Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung
handelt.
(6) Anonymisieren ist
das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben
über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit
einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden
können.
(6a) Pseudonymisieren
ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch
ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen
auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche
Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich
selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag
vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist
jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder
Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der
Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene
Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten
personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische
Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische
Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile
personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
- die an den Betroffenen
ausgegeben werden,
- auf denen personenbezogene
Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine
andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
- bei denen der Betroffene
diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen
kann.
§ 3a
Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von
Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine
oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu
verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der
Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies
möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht.
§ 4 Zulässigkeit der
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig,
soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder
anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene
Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie
nur erhoben werden, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies
vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
- a) die zu erfüllende
Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine
Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende
schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden
personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er
nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der
verantwortlichen Stelle über
- die Identität der
verantwortlichen Stelle,
- die Zweckbestimmungen der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
- die Kategorien von Empfängern
nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht
mit der Übermittlung an diese rechnen muss,
zu unterrichten.
Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer
Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die
Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von
Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die
Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des
Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die
Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben
aufzuklären.
§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung
ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen
beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles
erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der
Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform,
soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich
erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der
wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von
Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte
Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der
Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die
erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt,
schriftlich festzuhalten.
(3) Soweit besondere
Arten personenbezogener Daten (§
3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die
Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§ 4b Übermittlung
personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder
zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die
Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
- in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union,
- in anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- der Organe und Einrichtungen
der Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, §
16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung
geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen
von
Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die
Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht
im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den
Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen,
sowie an sonstige ausländische oder über- oder
zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung
unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1
genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet
ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener
Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der
Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder
Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die
Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller
Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie
von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art
der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung,
das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden
Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden
Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) In den Fällen des
§ 16 Abs. 1 Nr.. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen
von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu
rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn
die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem
Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an
die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu
dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
§ 4c Ausnahmen
(1) Im Rahmen von
Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung
personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten
Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht
gewährleistet ist, zulässig, sofern
- der Betroffene seine
Einwilligung gegeben hat,
- die Übermittlung für die
Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der
verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen
Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden
sind, erforderlich ist,
- die Übermittlung zum
Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im
Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem
Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
- die Übermittlung für die
Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur
Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor
Gericht erforderlich ist,
- die Übermittlung für die
Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist
oder
- die Übermittlung aus einem
Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt
ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen,
die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme
offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall
gegeben sind.
Die Stelle, an die
die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die
übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden
dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des
Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne
Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener
Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen,
wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des
Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit
verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus
Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei
den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche
Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
(3) Die Länder teilen
dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
§ 4d Meldepflicht
(1) Verfahren
automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von
nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen
Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des
Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht
entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den
Datenschutz bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht
entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten
für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier
Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung der
Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient.
(4) Die Absätze 2 und
3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt,
in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
- zum Zweck der Übermittlung
oder
- zum Zweck der anonymisierten
Übermittlung gespeichert werden.
(5) Soweit
automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und
Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor
Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist
insbesondere durchzuführen, wenn
- besondere Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder
- die Verarbeitung
personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des
Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner
Leistung oder seines Verhaltens,
es sei denn, dass
eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen
vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.
(6) Zuständig für die
Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die
Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor.
Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post-
und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz zu wenden.
§ 4e Inhalt der
Meldepflicht
Sofern Verfahren
automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende
Angaben zu machen:
- Name oder Firma der
verantwortlichen Stelle,
- Inhaber, Vorstände,
Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung
des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der
Datenverarbeitung beauftragten Personen,
- Anschrift der
verantwortlichen Stelle,
- Zweckbestimmungen der
Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
- eine Beschreibung der
betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder
Datenkategorien,
- Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
- Regelfristen für die Löschung
der Daten,
- eine geplante
Datenübermittlung in Drittstaaten,
- eine allgemeine Beschreibung,
die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach §
9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen
sind.
§ 4d Abs. 1 und 4
gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den
Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit
entsprechend.
§ 4f Beauftragter
für den Datenschutz
(1) Öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert
erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den
Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind
hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit
verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere
Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel
mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten
beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle
erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den
Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen
automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle
unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten
oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer einen
Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten
für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Mit
dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen
Stelle betraut werden. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer
Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen
Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte
für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder
nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in
Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei.
Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in
entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei
nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde,
widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte
für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des
Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen
zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen
befreit wird.
(5) Die öffentlichen
und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den
Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich
ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur
Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den
Beauftragten für den Datenschutz wenden.
§ 4g Aufgaben des
Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte
für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer
Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der
Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die
Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde
wenden. Er hat insbesondere
- die ordnungsgemäße Anwendung
der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene
Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist
er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten rechtzeitig zu unterrichten,
- die bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen
mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über
den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des
Datenschutzes vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten
für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht
über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte
Personen zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der
Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr.. 1 bis
8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. Im Fall des § 4d
Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle.
(3) Auf die in § 6
Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.
Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche
Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter
herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten
für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste
Bundesbehörde.
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der
Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen
(Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen
Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das
Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach
Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 6 Unabdingbare
Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des
Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder
Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise
gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist
der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten
gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese
ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die
Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die
Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3
genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei
sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie
personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im
Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung
speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere
Verfahren nach § 19 Abs. 6.
§ 6a Automatisierte
Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen,
die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn
erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die
der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht,
wenn
- die Entscheidung im Rahmen
des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder
eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des
Betroffenen stattgegeben wurde oder
- die Wahrung der berechtigten
Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet
und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des
Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt
wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des
Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die
verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu
prüfen.
(3) Das Recht des
Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch auf
den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn
betreffenden Daten.
§ 6b Beobachtung
öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung
öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- zur Aufgabenerfüllung
öffentlicher Stellen,
- zur Wahrnehmung des
Hausrechts oder
- zur Wahrnehmung berechtigter
Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und
keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der
Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der
Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete
Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung
oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie
zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine
Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen
überwiegen. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder
genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche
und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten
erforderlich ist.
(4) Werden durch
Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist
diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33
zu benachrichtigen.
(5) Die Daten sind
unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr
erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer
weiteren Speicherung entgegenstehen.
§ 6c Mobile
personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die
ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt
oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener
Daten, das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das
Medium aufbringt, ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
- über ihre Identität und
Anschrift,
- in allgemein verständlicher
Form über die Funktionsweise des Mediums einschließlich der Art der
zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
- darüber, wie er seine Rechte
nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann, und
- über die bei Verlust oder
Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen
unterrichten, soweit
der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1
verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Wahrnehmung
des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in
angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3)
Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung
auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
§ 7 Schadensersatz
Fügt eine
verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz
oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder
unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen
Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum
Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die
verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene
Sorgfalt beachtet hat.
§ 8 Schadensersatz
bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine
verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach
diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz
unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger
dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz
verpflichtet.
(2) Bei einer
schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der
Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche
nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von 130 000
Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen
Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130 000
Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen
Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu
dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer
automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und
ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle
festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(5) Hat bei der
Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt
§ 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) Auf die
Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
§ 9 Technische und
organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und
nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene
Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die
Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der
Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten.
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 9a
Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des
Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von
Datenverarbeitungssystemen und -programmen und Daten verarbeitende
Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen
durch unabhängige und zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen
sowie das Ergebnis der Prüfung veröffentlichen. Die näheren
Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das Verfahren sowie die
Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes Gesetz
geregelt.
§ 10 Einrichtung
automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung
eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener
Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und
der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen
ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben
unberührt.
(2) Die beteiligten
Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des
Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich
festzulegen:
- Anlass und Zweck des
Abrufverfahrens,
- Dritte, an die übermittelt
wird,
- Art der zu übermittelnden
Daten,
- nach § 9 erforderliche
technische und organisatorische Maßnahmen.
Im öffentlichen
Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die
Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3) Über die
Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs.
1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu
unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6
Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur
zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils
zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung
für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den
übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der
Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu
gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest
durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden
kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder
übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der
Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder
der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis
4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein
zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger
Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
§ 11 Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden
personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben,
verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den
Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte
sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer
ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig
auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die
Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und
organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse
festzulegen sind. Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die
Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich von der
Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu überzeugen.
(3) Der Auftragnehmer
darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben,
verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des
Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den
Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf
hinzuweisen.
(4) Für den
Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr.. 2, 10 und 11,
Abs. 2 Nr.. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die
Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
- a) öffentliche Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die
Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht
und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist,
die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der
Datenschutzgesetze der Länder,
- die übrigen
nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im
Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben,
verarbeiten oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis
4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter
Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im
Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene
Daten nicht ausgeschlossen werden kann.
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften
dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie
nicht als öffentlichrechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der
Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis
16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
- Bundesrecht ausführen und
nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen
oder
- als Organe der Rechtspflege
tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten
handelt.
(3) Für
Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden
personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst-
oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder
genutzt, gelten anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und
3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene Daten weder
automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten Dateien
verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.
§ 13 Datenerhebung
(1) Das Erheben
personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung
der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1 a) Werden
personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer
nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die
Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die
Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben
besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig,
soweit
- eine Rechtsvorschrift dies
vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses
zwingend erfordert,
- der Betroffene nach Maßgabe
des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
- dies zum Schutz
lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
- es sich um Daten handelt, die
der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
- dies zur Abwehr einer
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
- dies zur Abwehr erheblicher
Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange
des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
- dies zum Zweck der
Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser
Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen
erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen,
- dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt
und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder
- dies aus zwingenden Gründen
der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet
der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre
Maßnahmen erforderlich ist.
§ 14
Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern,
Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur
Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden
Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die
Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die
Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie
gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern,
Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
- eine Rechtsvorschrift dies
vorsieht oder zwingend voraussetzt,
- der Betroffene eingewilligt
hat,
- offensichtlich ist, dass es
im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme
besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung
verweigern würde,
- Angaben des Betroffenen
überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren
Unrichtigkeit bestehen,
- die Daten allgemein
zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen
dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich
überwiegt,
- es zur Abwehr erheblicher
Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls
erforderlich ist,
- es zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum
Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8
des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln
im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von
Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
- es zur Abwehr einer
schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person
erforderlich ist oder
- es zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung
oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung
von Aufsichtsund Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche
Stelle dient. Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu
Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle,
soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen
entgegenstehen.
(4) Personenbezogene
Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes
einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürren nur für diese
Zwecke verwendet werden.
(5) Das Speichern,
Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
- die Voraussetzungen
vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9
zulassen würden oder
- dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Bei der Abwägung nach
Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das
wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu
berücksichtigen.
(6) Die Speicherung,
Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§
3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich
nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden
Geheimhaltungspflichten.
§ 15
Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung
personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
- sie zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die
Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und
- die Voraussetzungen
vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten
übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft
die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei
denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der
Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Der Dritte, an
den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten
oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig.
(4) Für die
Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis
3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende
Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit
personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen,
weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so
verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit
nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren
Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist
unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt
entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen
Stelle weitergegeben werden.
§ 16 Datenübermittlung an
nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung
personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn
- sie zur Erfüllung der in der
Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben
erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung
nach § 14 zulassen würden, oder
- der Dritte, an den die Daten
übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der
zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das
Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs.
9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6
zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung
für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(3) In den Fällen der
Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle
den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn
damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt,
oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an
den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung
oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach
Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 17
(weggefallen)
§ 18 Durchführung
des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten
Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer
obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht
ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses
Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz
sicherzustellen. Das Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen
Unternehmen, solange diesen ein ausschließliches Recht nach dem
Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten
Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben
sie die Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung
schriftlich festzulegen. Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden
automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des
Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann
hiervon abgesehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen, die in
gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die
Festlegungen zusammengefasst werden.
Zweiter
Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den
Betroffenen
(1) Dem Betroffenen
ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- die zu seiner Person
gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser
Daten beziehen,
- die Empfänger oder Kategorien
von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll
die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden
soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder
automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird
die Auskunft nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das
Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft
erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem vom Betroffenen
geltend gemachten Informationsinteresse
steht. Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere
die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt
nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil
sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder
ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde.
(3) Bezieht sich die
Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an
Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den
Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes
berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung,
ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die
Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- die Auskunft die
ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der
verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- die Auskunft die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes
oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Daten oder die Tatsache
ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines
Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das
Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung
zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der
Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die
Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte
Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf
hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
wenden kann.
(6) Wird dem
Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die
jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass
dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine
Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle
zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist
unentgeltlich.
§ 19a
Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des
Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der
verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über
die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten,
soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine
Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der
ersten Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur
Benachrichtigung besteht nicht, wenn
- der Betroffene auf andere
Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt
hat,
- die Unterrichtung des
Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
- die Speicherung oder
Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich
vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt
schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
§ 20 Berichtigung, Löschung und
Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu
berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass
personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in
nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder
wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in
geeigneter Weise festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die
automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien
gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
- ihre Speicherung unzulässig
ist oder
- ihre Kenntnis für die
verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit
liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung
tritt eine Sperrung, soweit
- einer Löschung gesetzliche,
satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
entgegenstehen,
- Grund zu der Annahme besteht,
dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden, oder
- eine Löschung wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die
automatisiert verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien
gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom
Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen
nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht
automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit
der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und
eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der
verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die
weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht automatisierten
Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall
feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die
Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne
Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn
- es zu wissenschaftlichen
Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen
im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines
Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
- die Daten hierfür übermittelt
oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
(8) Von der Berichtigung
unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung
oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur
Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht
entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des
Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21 Anrufung des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
Jedermann kann sich
an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der
Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen
Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder
Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies
nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Dritter Unterabschnitt
Bundesbeauftragter für den Datenschutz
§ 22 Wahl des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der Deutsche
Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten
für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner
Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35.
Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
ernennen.
(2) Der
Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden
Eid:
„Ich schwöre,
dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen
Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten
gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch
ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des
Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
(4) Der
Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der
Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) Der
Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet.
Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem
Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige
Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im
Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel
auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten
zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten
Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt,
abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) Ist der
Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert,
kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung
der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört
werden.
§ 23 Rechtsstellung
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Das
Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit
der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet
- mit Ablauf der Amtszeit,
- mit der Entlassung.
Der Bundespräsident
entlässt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf
Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem
Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im
Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte
eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Entlassung wird mit
der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen des Bundesministers
des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur
Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der
Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt,
kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem
Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten
Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft
des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt
außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der
Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über
Geschenke zu machen, die er in Bezug auf sein Amt erhält. Das
Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der
Geschenke.
(4) Der
Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner
Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie
über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch
für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über
die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das
Zeugnisverweigerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die
Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von
ihm nicht gefordert werden.
(5) Der
Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses,
verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im
dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der
Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche
Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder
vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten
anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den Bundesbeauftragten
und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht.
Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis
für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie
eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren
Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es
sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der
für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen
Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den
Betroffenen hierüber zu informieren.
(6) Die Genehmigung,
als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich
erschweren würde. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann
versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen
Nachteile bereiten würde. § 28 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
bleibt unberührt.
(7) Der
Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das
Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des
Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem
Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das
Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind
entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 des
Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli
1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung
des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der
Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S.
2007), mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen
Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von
fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis
17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des
Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der
Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum
Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten
gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt
befunden hat.
(8) Absatz 5 Satz 5
bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den
Ländern zuständig
sind.
§ 24 Kontrolle durch
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen
Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des
Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
- von öffentlichen Stellen des
Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die
näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und
- personenbezogene Daten, die
einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem
Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
Das Grundrecht des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die
der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes
unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den
Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz
bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren
und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den
Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in
Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle
der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem
Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Die
Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur,
soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) Die öffentlichen
Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine
Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist
dabei insbesondere
- Auskunft zu ihren Fragen
sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten
Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im
Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
- jederzeit Zutritt in alle
Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2 und
§ 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem
Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders
Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste
Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(5) Der
Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen
Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes,
insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. § 25
bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt
entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern
zuständig sind.
§ 25 Beanstandungen
durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Stellt der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder
sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener
Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei der
Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
2. beim
Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
3. bei den aus dem
Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen
Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem
Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
4. bei den
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst
vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur
Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In den
Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig
die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der
Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine
Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es
sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme
soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der
Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz
1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde
gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den
Bundesbeauftragten zu.
§ 26 Weitere
Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz
(1) Der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag
alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den Deutschen
Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des
Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung
des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der
Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf
Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des
Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte
ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei
den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der Bundesbeauftragte kann
sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der
Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1
genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des
Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. Die in
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den
Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung
sie nicht unmittelbar betrifft. (4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die
Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern
zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs.
1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher
Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27
Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften
dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter
Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür
erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch
- nicht-öffentliche Stellen,
- a) öffentliche Stellen des
Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als
öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz
geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn
die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der Nummer
2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften
dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien,
soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die
offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden
sind.
§ 28 Datenerhebung,
-verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
(1) Das Erheben,
Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre
Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist
zulässig,
- wenn es der Zweckbestimmung
eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
- soweit es zur Wahrung
berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt, oder
- wenn die Daten allgemein
zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen
dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung
gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle
offensichtlich überwiegt.
Bei der Erhebung
personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet
oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen
Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.
2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung
oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
- soweit es zur Wahrung
berechtigter Interessen eines Dritten oder
- zur Abwehr von Gefahren für
die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
Straftaten erforderlich ist, oder
- für Zwecke der Werbung, der
Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst
zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt,
die sich auf
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
c) Namen,
d) Titel,
e) akademische Grade,
f) Anschrift und
g) Geburtsjahr
beschränken und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der
Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung oder Nutzung hat, oder
- wenn es im Interesse einer
Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung
erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der
Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen
an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der
Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des
Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn im
Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt
werden sollen, die sich
- auf strafbare Handlungen,
- auf Ordnungswidrigkeiten
sowie
- bei Übermittlung durch den
Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse
beziehen.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der
Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für
diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck
der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die
verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu
unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des
Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert
sind, hat er auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die
Herkunft der Daten erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem
Dritten, dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der
Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem
die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nichtöffentlichen
Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und
öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen.
(6) Das Erheben,
Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der
Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
- dies zum Schutz
lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
- es sich um Daten handelt, die
der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
- dies zur Geltendmachung,
Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
- dies zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere
Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden
kann.
(7) Das Erheben von
besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner
zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen
Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die
Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung
dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen
erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die
Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken
richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden
Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten
über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in §
203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Berufes, dessen Ausübung
die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die
Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben,
verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen
zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen
Zweck dürren die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9)
nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des
Absatzes 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung
oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen
Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur
Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
(9) Organisationen,
die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich
ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere
Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder
nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist.
Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von
Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig
Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen
Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter
den Voraussetzungen des § 4aAbs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt
entsprechend.
§ 29 Geschäftsmäßige
Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1) Das
geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener
Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung,
der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt und
Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn
- kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder
- die Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
§ 28 Abs. 1 Satz 2
ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung
im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
- a) der Dritte, dem die Daten
übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis
glaubhaft dargelegt hat oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach §
28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt-
oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und
- kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Abs. 3 Satz 2
gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a sind
die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art
und Weise ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle
aufzuzeichnen. Bei der Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren
obliegt die Aufzeichnungspflicht dem Dritten, dem die Daten übermittelt
werden.
(3) Die Aufnahme
personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-,
Telefon-, Branchen oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben,
wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde
liegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register
ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass
Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder
Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen
werden.
(4) Für die
Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und
5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9
gilt entsprechend.
§ 30 Geschäftsmäßige
Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in
anonymisierter Form
(1) Werden
personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in
anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu
speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person
zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben
nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der
Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung
personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
- kein Grund zu der Annahme
besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Veränderung hat, oder
- die Daten aus allgemein
zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die
verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Veränderung offensichtlich überwiegt.
(3) Die
personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung
unzulässig ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9
gilt entsprechend.
§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene
Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes
einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese
Zwecke verwendet werden.
§ 32
(weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt
Rechte des Betroffenen
§ 33
Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals
personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen
gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten,
der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der
Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden
personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne
Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der
erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu
benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch
über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den
Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen
muss.
(2) Eine Pflicht zur
Benachrichtigung besteht nicht, wenn
- der Betroffene auf andere
Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt
hat,
- die Daten nur deshalb
gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden
dürren oder ausschließlich der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
- die Daten nach einer
Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des
überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen,
- die Speicherung oder
Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
- die Speicherung oder
Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde,
- die zuständige öffentliche
Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass
das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde,
- die Daten für eigene Zwecke
gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine
Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen
Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an
der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
- die Daten geschäftsmäßig zum
Zweck der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie
sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten
veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt
(§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche
Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer
Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
§ 34 Auskunft an den
Betroffenen
(1) Der Betroffene
kann Auskunft verlangen über
- die zu seiner Person
gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser
Daten beziehen,
- Empfänger oder Kategorien von
Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
Er soll die Art der
personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher
bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck
der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und
Empfänger nur Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an der
Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. In diesem Fall ist Auskunft
über Herkunft und Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben
nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene
kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck
der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen
Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten
Verarbeitung noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind.
Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen,
sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
überwiegt.
(3) Die Auskunft wird
schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine
andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur
Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist
unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum
Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt
werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu
wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch
die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht
hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in
denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig
oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt,
dass die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs.
2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.
(6) Ist die
Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die
Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs
persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu
verschaffen. Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 35 Berichtigung,
Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene
Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene
Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit
gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
- ihre Speicherung unzulässig
ist,
- es sich um Daten über die
rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse
oder philosophische Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben,
strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre
Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden
kann,
- sie für eigene Zwecke
verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des
Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
- sie geschäftsmäßig zum Zweck
der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende
des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen
Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht
erforderlich ist.
(3) An die Stelle
einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
- im Fall des Absatzes 2 Nr. 3
einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
- Grund zu der Annahme besteht,
dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden, oder
- eine Löschung wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene
Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen
bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
feststellen lässt.
(5) Personenbezogene
Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder
Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen
Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige
Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation
das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene
Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen
bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung
außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder
gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen
und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des
Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine
Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese
Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der
Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie
der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die
Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese
Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des
Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten
dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt
werden, wenn
- es zu wissenschaftlichen
Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen
im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines
Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
- die Daten hierfür übermittelt
oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
Dritter Unterabschnitt
Aufsichtsbehörde
§§ 36 und
37
(weggefallen)
§ 38
Aufsichtsbehörde
(1) Die
Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie
anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die
automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die
Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht
automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der
Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Die Aufsichtsbehörde darf
die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten
und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend.
Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an
andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende
Hilfe (Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen
dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist
sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei
den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie
bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur
Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. Sie
veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen
Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23
Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Die
Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen
automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das
Register kann von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt
sich nicht auf die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe
der zugriffsberechtigten Personen.
(3) Die der Kontrolle
unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen
haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der
Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf
hinzuweisen.
(4) Die von der
Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt,
soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben
erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke
und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen,
insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie die
gespeicherten personenbezogenen Daten und die
Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.
(5) Zur
Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen
Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte
Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung
personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien
regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass im Rahmen der
Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter
technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei
schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit
besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie
den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der
Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht
in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des
Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht
besitzt.
(6) Die
Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die
für die Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im
Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der
Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes
unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§ 38a
Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher
Regelungen
(1) Berufsverbände
und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen
Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung
der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen
Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die
Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten
Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Vierter Abschnitt
Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung
bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene
Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und
die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer
Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von
der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt
werden, für den sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine
nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete
Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen
Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die
Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
§ 40 Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der
wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene
Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet
oder genutzt werden.
(2) Die
personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu
speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche
Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden,
soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die
wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene
Daten nur veröffentlichen, wenn
- der Betroffene eingewilligt
hat oder
- dies für die Darstellung von
Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte
unerlässlich ist.
§ 41 Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
(1) Die Länder haben
in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen
der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder
literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende
Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung
entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
(2) Führt die
journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung
von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen
zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer
aufzubewahren wie die Daten selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in
seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die
der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten
Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen
Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit
- aus den Daten auf Personen,
die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von
Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder
mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
- aus den Daten auf die Person
des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und
Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
- durch die Mitteilung der
recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische
Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des
Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Der Betroffene kann
die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
(4) Im Übrigen gelten
für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5, 7,
9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
§ 42
Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
(1) Die Deutsche
Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle
des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt
auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von
vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines
Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb
der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte
für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in
Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im
Übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des
Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann
sich entsprechend
§
21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte
für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei
Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet
darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der
Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch
an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
(5) Weitere
Regelungen entsprechend den §§
23 bis
26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die
§§ 4f und
4g bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 43
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4d Abs. 1, auch in
Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen
Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
- entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2
den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis
erhalten kann,
- entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2
personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
- entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3
oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer
glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
- entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1
personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-,
Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
- entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2
die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,
- entgegen § 33 Abs. 1 den
Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
benachrichtigt,
- entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3
Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
- entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1
oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht
duldet oder
- einer vollziehbaren Anordnung
nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- unbefugt personenbezogene
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
- unbefugt personenbezogene
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels
automatisierten Verfahrens bereithält,
- unbefugt personenbezogene
Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder
einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht
automatisierten Dateien verschafft,
- die Übermittlung von
personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch
unrichtige Angaben erschleicht,
- entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1,
§ 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1
Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke
nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder
- entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2
die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40
Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit
den Einzelangaben zusammenführt.
(3) Die
Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer
Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 44
Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43
Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu
schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur
auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die
verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Aufsichtsbehörde.
Sechster Abschnitt
Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende
Verwendungen
Erhebungen,
Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai
2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem
Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu
bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften
außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und
zum freien Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen,
Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai
2001 bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt
mit den Vorschriften dieses Gesetzes in
Übereinstimmung zu bringen.
§ 46
Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
(1) Wird in
besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet,
ist Datei
- eine Sammlung
personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach
bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei),
oder
- jede sonstige Sammlung
personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach
bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden
kann (nicht automatisierte Datei). Nicht hierzu gehören Akten und
Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch automatisierte
Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.
(2) Wird in
besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist
Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die
nicht dem Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild-
und Tonträger. Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht
Bestandteil eines Vorgangs werden sollen.
(3) Wird in
besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger
verwendet, ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der
verantwortlichen Stelle. Empfänger sind nicht der Betroffene sowie
Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag
erheben, verarbeiten oder nutzen.
Anlage (zu § 9 Satz 1)
Werden personenbezogene Daten
automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder
innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen
Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere
Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden
personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,
- Unbefugten den Zutritt zu
Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten
verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),
- zu verhindern, dass
Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können
(Zugangskontrolle),
- zu gewährleisten, dass die
zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten
ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden
Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der
Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt
gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können
(Zugriffskontrolle),
- zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder
während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger
nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden
können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche
Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch
Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist
(Weitergabekontrolle),
- zu gewährleisten, dass
nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem
personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben,
verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
- zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur
entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden
können (Auftragskontrolle),
- zu gewährleisten, dass
personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust
geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
- 8. zu gewährleisten, dass zu
unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden
können.
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